Steuer- und Wirtschaftstipps zum Jahresende

  • Jetzt ist es höchste Zeit, noch wichtige Weichenstellungen für 2024 vorzunehmen, um das individuelle steuerliche und wirtschaftliche Jahresergebnis zu optimieren. Hier eine Auswahl von Tipps, das umfassende LBG-Booklet mit 50 Steuer- und Wirtschaftstipps zum Jahresende 2024 finden Sie zum Download am Ende des Artikels.

Gewinnverlagerung / Einkommensteuer-Progression glätten

  • Bilanzierer haben durch Vorziehen von Aufwendungen und Verschieben von Erträgen einen gewissen Gestaltungsspielraum. Beachten Sie auch, dass bei halbfertigen Arbeiten und Erzeugnissen eine Gewinnrealisierung unterbleibt. Einnahmen-Ausgaben-Rechner können ebenfalls durch Vorziehen von Ausgaben (z.B. Akonto auf Wareneinkäufe, Mieten 2025 oder GSVG-Beitragsnachzahlungen für das Jahr 2024) und Verschieben von Einnahmen in das Folgejahr ihre Einkünfte steuern. Dabei ist zu beachten, dass regelmäßig wiederkehrende Einnahmen (z.B. durch Einräumung eines längeren Zahlungsziels) und Ausgaben, die 15 Tage vor oder nach dem Jahresende bezahlt werden, dem Jahr zuzurechnen sind, zu dem sie wirtschaftlich gehören.
    Diese Dispositionen sind 2024 besonders interessant, da 2025 die jährliche Valorisierung der Tarifgrenzen sowie die Erhöhung der Kleinunternehmergrenze anstehen.
    Empfehlung: 2025 steht die jährliche Valorisierung der Tarifgrenzen sowie die Erhöhung der Kleinunternehmergrenze an. Diese Valorisierung führt in aller Regel dazu, dass Ausgaben (sofern mit Gewinnen verrechenbar) im Jahr 2024 getätigt bzw. Einnahmen möglichst im Jahr 2025 erzielt werden sollten. Bezüglich der Erhöhung der Kleinunternehmergrenze kann es von Vorteil sein, Umsätze in das Jahr 2025 zu „verschieben“, sodass eine rückwirkende Nachverrechnung der Umsatzsteuer unterbleibt.

Verlustverwertung bei Kapitalgesellschaften durch Gruppenbesteuerung

  • Steuerliche Optimierungen, die bei Konzernen ganz selbstverständlich sind, bleiben bei mittelständischen Unternehmensgruppen völlig zu Unrecht leider oft unbeachtet. Ein gutes Beispiel ist die vernachlässigte Bildung einer steuerlichen Unternehmensgruppe zwischen verbundenen Unternehmen, womit steuerliche Verluste der einen Gesellschaft von Gewinnen der anderen Gesellschaft in Abzug gebracht werden können und so das steuerliche Ergebnis optimiert wird. Wichtig ist, dass es sich um finanziell verbundene Kapitalgesellschaften (z.B. GmbH) handelt und zeitgerecht vor Ende des jeweiligen Wirtschaftsjahres gehandelt wird. Empfehlung: Kapitalgesellschaften, die auf den 31.12.2024 bilanzieren und die bereits seit Beginn ihres Wirtschaftsjahres (im Regelfall seit 1.1.2024) finanziell verbunden sind (Kapitalbeteiligung von mehr als 50% und Mehrheit der Stimmrechte), können durch die Unterfertigung eines Gruppenantrags bis zum 31.12.2024 (und rechtzeitiger Einreichung) noch für das gesamte Jahr 2024 eine steuerliche Unternehmensgruppe bilden bzw. in eine bereits bestehende Gruppe aufgenommen werden. Sie können damit die im Jahr 2024 bei einzelnen Gruppengesellschaften erwirtschafteten Verluste noch im Jahr 2024 von den Gewinnen 2024 anderer Gruppengesellschaften steuerlich absetzen. Der Antrag kann ab dem 1.1.2025 elektronisch über FinanzOnline erfolgen.

Gewinnausschüttung aus Kapitalgesellschaften

  • Vor einer Gewinnausschüttung aus einer Kapitalgesellschaft (z.B. GmbH) sollte gut überlegt werden, ob das Geld nicht besser – zumindest teilweise – im Unternehmen zwecks Finanzierung des weiteren Geschäftsausbaus, künftiger Investitionen oder für Schuldentilgungen verbleiben sollte oder ob gesetzliche oder vertragliche (z.B. Kreditvertrag, Gesellschaftsvertrag) Ausschüttungsbeschränkungen bestehen, bevor Dividenden übereilt ausgeschüttet und davon immerhin 27,5 % KESt bezahlt werden. Es wäre nicht sehr vorteilhaft, ein oder zwei Jahre später aus Liquiditäts- oder Bonitätsgründen wieder eine Kapitaleinlage in die GmbH aus zuvor ausgeschüttetem und daher bereits versteuertem (Dividenden-KESt) Geld zu leisten. Empfehlung: Führen Sie vor dem Jahresende eine zumindest mittelfristige, grobe Finanzmittelbedarfsabschätzung bzw. Planungsrechnung durch.

Gewinnfreibetrag vs. Investitionsfreibetrag

  • Der Gewinnfreibetrag für Selbständige (natürliche Personen) zählt zu den Klassikern. Mit dem Gewinnfreibetrag können bis zu 15 Prozent des Gewinns (max. 46.400 Euro) steuerfrei gestellt werden. Bis 33.000 Euro Gewinn gilt der Grundfreibetrag, darüberhinausgehende Gewinne sind durch Investitionen in körperliche, abnutzbare, ungebrauchte Wirtschaftsgüter mit einer betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer von mindestens vier Jahren beziehungsweise bestimmte Wertpapiere (alle Anleihen sowie Anleihen- und Immobilienfonds, welche als Deckungswertpapiere für die Pensionsrückstellung zugelassen sind sowie „Bundesschatz) zu decken.
    Für ab dem 1.1.2023 getätigte Anschaffungen und Herstellungen kann der Investitionsfreibetrag in Anspruch genommen werden. Der Investitionsfreibetrag führt zu einer zusätzlichen Abschreibung von 10% (bei klimafreundlichen Investitionen 15%) der Anschaffungskosten der Anlagegüter (für maximal 1 Million Euro Anschaffungskosten pro Jahr). Voraussetzung für die Geltendmachung des Investitionsfreibetrags ist, dass die entsprechenden Wirtschaftsgüter eine betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer von mindestens vier Jahren haben und einem inländischen Betrieb bzw. einer inländischen Betriebsstätte zuzuordnen sind. Ausgenommen vom Investitionsfreibetrag sind u.a. Kfz (außer E-Kfz), geringwertige Wirtschaftsgüter, gebrauchte Wirtschaftsgüter, unkörperliche Wirtschaftsgüter (außer aus den Bereichen Digitalisierung, Ökologisierung, Gesundheit/Life-Science).
    Empfehlung: Der Investitionsfreibetrag ist ein Wahlrecht, welches im Jahr der Anschaffung oder Herstellung mit der Steuererklärung ausgeübt werden muss. Da der Investitionsfreibetrag nicht gleichzeitig mit dem investitionsbedingten Gewinnfreibetrag geltend gemacht werden kann, empfiehlt es sich, für jedes Wirtschaftsgut einen Vorteilhaftigkeitsvergleich anzustellen.

  • Stand: November 2024

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