Arbeitsplatzpauschale

  • Selbständige haben ab der Veranlagung 2022 die Möglichkeit, pauschale Aufwendungen für die betriebliche Nutzung der Wohnung geltend zu machen (z.B. für Miete, Strom oder Heizung). Aufwendungen, die nicht wohnraumspezifisch sind, sondern ein betriebliches "Arbeitsmittel" betreffen, sind davon nicht erfasst (insbesondere Computer, Drucker); sie bleiben weiterhin neben dem Pauschale abzugsfähig. Die Berücksichtigung des Pauschales setzt voraus, dass dem Steuerpflichtigen Ausgaben aus der Nutzung der Wohnung erwachsen; es muss sich aber nicht um den Hauptwohnsitz handeln. Folglich steht ein Pauschale nicht zu, wenn dem Steuerpflichtigen keine Aufwendungen erwachsen, weil er die Möglichkeit hat, eine Wohnung zur Ausübung seiner betrieblichen Tätigkeit unentgeltlich zu nutzen. Voraussetzung für die Inanspruchnahme des Arbeitsplatzpauschales ist, dass

    • dem Steuerpflichtigen zur Ausübung der betrieblichen Tätigkeit (bezogen auf den jeweiligen Betrieb) kein anderer ihm zurechenbarer Raum zur Verfügung steht und
    • vom Steuerpflichtigen auch keine Aufwendungen für ein steuerlich anerkanntes Arbeitszimmer geltend gemacht werden (in diesem Fall wird die betriebliche Nutzung der Wohnung bereits durch den Abzug der Kosten für das Arbeitszimmer angemessen berücksichtigt). Dies gilt auch dann, wenn das Arbeitszimmer einer anderen Einkunftsquelle zuzuordnen ist.

Höhe des Arbeitsplatzpauschale

  • Das Arbeitsplatzpauschale beträgt in Abhängigkeit von der Höhe zusätzlicher aktiver Erwerbseinkünfte

    • € 1.200, wenn die Einkünfte aus einer anderen aktiven Erwerbstätigkeit (aktives Dienstverhältnis, aktive betriebliche Tätigkeit), für die dem Steuerpflichtigen außerhalb der Wohnung ein anderer Raum zur Verfügung steht, nicht mehr als € 11.000 betragen. Pensionseinkünfte oder Einkünfte aus Vermögensverwaltung bleiben außer Betracht.
      Mit dem Arbeitsplatzpauschale von € 1.200 werden sämtliche nutzungsbedingte Aufwendungen berücksichtigt, sodass daneben keine wohnungsspezifischen Aufwendungen absetzbar sind.

    • € 300, wenn der Steuerpflichtige Einkünfte aus einer anderen aktiven Erwerbstätigkeit von mehr als € 11.000 erzielt, für die ihm außerhalb der Wohnung ein anderer Raum zur Verfügung steht. Neben dem Arbeitsplatzpauschale von € 300 sind Aufwendungen für ergonomisch geeignetes Mobiliar (z.B. Schreibtisch, Drehstuhl, Beleuchtung) bis zu einem Betrag von € 300 sinngemäß zum Werbungskostenabzug ohne das Erfordernis von zumindest 26 Homeoffice-Tagen abzugsfähig. Stehen derartige Ausgaben auch mit Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit in Zusammenhang, sind sie zur Gänze entweder als Werbungskosten oder als Betriebsausgaben zu berücksichtigen; eine Aufteilung hat zu unterbleiben.
      Wird die betriebliche Tätigkeit nicht ganzjährig ausgeübt, ist eine Aliquotierung vorzunehmen.

  • Hinweis

    Das Arbeitsplatzpauschale kann auch im Rahmen der Basispauschalierung gemäß § 17 Abs 1 EStG und der Kleinunternehmerpauschalierung gemäß § 17 Abs 3a EStG als zusätzliche Betriebsausgabe geltend gemacht werden. Weitere Steuer-News samt LBG-Praxistipps finden Sie im LBG-BOOKLET „Aktuelles für die Unternehmenspraxis – Steuer-News 2022 | Corona-Förderfristen 2022 | Arbeitgeber | Immobilien | Steuertermine“ auf 16 Seiten zum Download.

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  • Autorenhinweis

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