Mit dem Bundesgesetz über die Sanierung und Abwicklung von Banken (BaSAG) wurde die europäische Bankensanierungs- und Abwicklungsrichtlinie (BRRD) zur Sanierung und Abwicklung von Banken in österreichisches Recht umgesetzt. Das BaSAG sieht verschiedene Abwicklungs- bzw. Sanierungsinstrumente für in Schieflage geratene Banken vor.

Es trifft Regelungen für folgende drei Themenbereiche und Phasen:

1. die verpflichtende Erstellung von Sanierungsplänen durch die Banken und die Erstellung von Abwicklungsplänen durch die Abwicklungsbehörde samt Befugnissen zur Beseitigung von Abwicklungshindernissen (Vorbeugung);

2. die Möglichkeit für die Aufsichtsbehörden frühzeitig einzugreifen und damit verbundene zusätzliche Eingriffsbefugnisse (Frühintervention); sowie

3. die Einrichtung einer nationalen Abwicklungsbehörde und den ihr zur Verfügung stehenden Befugnissen und Abwicklungsinstrumenten (Abwicklung).

Inhaber oder Gläubiger, die von dem betroffenen Kreditinstitut ausgegebene Finanzinstrumente halten (z.B. Aktien, Anleihen) oder Forderungen gegen das betroffene Kreditinstitut haben, können durch die Einleitung von Abwicklungs- bzw. Sanierungsmaßnahmen nachteilige Folgen erleiden. Das Ausmaß der Verlustbeteiligung ist dabei abhängig vom Ausmaß der ausstehenden nachrangigeren oder gleichrangigen Finanzinstrumente.

Die Einheitliche Abwicklungsbehörde (SRB) (auf europäischer Ebene) bzw. die FMA (auf nationaler Ebene) hat die Befugnis zur Herabschreibung und Umwandlung von Verbindlichkeiten, um sicherzustellen, dass die relevanten Instrumente zum Zeitpunkt des drohenden Ausfalls des Institutes, aber vor Ergreifung von Abwicklungsmaßnahmen, vollständig Verluste absorbieren.

Bei Vorliegen nachstehender Abwicklungsvoraussetzungen kann die Abwicklungsbehörde Abwicklungsmaßnahmen einleiten:

  • Das betroffene Kreditinstitut droht auszufallen;
  • Es besteht keine Aussicht, den Ausfall durch alternative Maßnahmen abzuwenden;
  • Die Abwicklungsmaßnahmen sind im öffentlichen Interesse erforderlich, notwendig und verhältnismäßig, wobei eine Liquidation im regulären nationalen Insolvenzverfahren keine gleichwertige Alternative darstellt.

Konkret stehen der Abwicklungsbehörde nachstehende Abwicklungsinstrumente zur Verfügung:

  • Unternehmensveräußerung: die Übertragung von Anteilen bzw. anderer Eigentumstitel oder Vermögenswerte, Rechte oder Verbindlichkeiten eines in Abwicklung befindlichen Instituts auf einen Erwerber, bei dem es sich nicht um ein Brückeninstitut handelt;

  • Brückeninstitut: die Übertragung von Vermögenswerten, Rechten oder Verbindlichkeiten eines Instituts auf ein Brückeninstitut, das als solches im Eigentum der öffentlichen Hand steht;

  • Ausgliederung von Vermögenswerten: die Befugnis, Vermögensgegenstände, Rechte und Verbindlichkeiten an ein selbständiges Rechtssubjekt zu übertragen, das im Eigentum der öffentlichen Hand für Zwecke der Verwaltung und des Verkaufs von notleidenden Forderungen und Vermögenswerten steht, jedoch nur in Verbindung mit einer anderen Abwicklungsmaßnahme;
  • Gläubigerbeteiligung (bail-in): die Umwandlung von Verbindlichkeiten (einschließlich der Finanzinstrumente, die als Eigenmittel anrechenbar sind) in Eigenkapital (d.h. Schlechterstellung des Ranges) oder Abschreibung des Nennwertes oder des ausstehenden Betrags der Verbindlichkeiten während der Abwicklung zum Zweck der Rekapitalisierung eines Instituts in einem Ausmaß, das seine Zulassungsbedingungen erfüllt und die Tätigkeit ausgeübt werden kann, zur Kapitalisierung eines Brückeninstituts oder im Rahmen der Unternehmensveräußerung oder der Ausgliederung von Vermögenswerten.

Die Abwicklungsbehörde kann das Instrument der Gläubigerbeteiligung (bail-in tool) mit dem Ziel anwenden, die Eigenmittel des maßgeblichen Instituts wieder herzustellen, um es in die Lage zu versetzen, sein Geschäft unter der Annahme der Unternehmensfortführung (going-concern) weiterzuführen. Dementsprechend hat die Abwicklungsbehörde solche Finanzinstrumente dauerhaft abzuschreiben oder sie im zur Verwirklichung der Abwicklungsziele erforderlichen Maß in Posten des harten Kernkapitals umzuwandeln.

Dies erfolgt nach der sogenannten Haftungskaskade, die die Hierarchie der einzelnen Kategorien von Finanzinstrumenten festsetzt, die sich am Rang der einzelnen Finanzinstrumente orientiert. Erst wenn eine Kategorie von Finanzinstrumenten komplett herangezogen wurde und dies nicht ausreicht, um Verluste ausreichend zur Stabilisierung des betroffenen Instituts zu kompensieren, kann die in der Haftungskaskade folgende Kategorie von Verbindlichkeiten herabgeschrieben oder umgewandelt werden.

Die Abwicklungsbehörden üben die Abschreibung somit derart aus, dass

i. zuerst hartes Kernkapital (CET 1), das betrifft z.B. Inhaber von Aktien und andern Eigenkapitalinstrumenten, proportional zu den relevanten Verlusten abgeschrieben wird;
ii. danach, sofern nicht ausreichend hartes Kernkapital vorhanden ist, um die Verluste abzudecken, den Nennwert an Instrumenten des zusätzlichen Kernkapitals (AT 1);
iii. danach, sofern CET 1 und AT 1 nicht ausreichend vorhanden sind, um die Verluste abzudecken, den Nennwert an Instrumenten des Ergänzungskapitals (Tier 2), das betrifft Gläubiger nachrangiger Verbindlichkeiten;
iv. danach, wenn CET 1, AT 1 und Tier 2 nicht ausreichend vorhanden sind, um die Verluste abzudecken, andere unbesicherte nachrangige Schuldverschreibungen;
v. danach “nicht bevorrechtigte” vorrangige Schuldtiteln, welche die konkreten gesetzlichen Kriterien erfüllen: die Schuldtitel haben eine ursprüngliche vertragliche Laufzeit von mindestens 1 Jahr, dürfen keine eingebetteten Derivate umfassen und selbst keine Derivate sein; zudem wird in den Vertragsunterlagen (Prospekt) ausdrücklich auf den niedrigeren Rang im Konkursverfahren hingewiesen (sogenannte Senior Non-Preferred Liabilities);
vi. danach sonstige unbesicherte nicht-nachrangige Verbindlichkeiten und nicht gedeckte Einlagen über EUR 100.000 von Großunternehmen; und
vii. falls immer noch nicht ausreichend, danach bevorzugte Einlagen, d.h. von der Einlagensicherung nicht gedeckte Einlagen von über EUR 100.000 von Privatpersonen und KMUs.

Wenn das Instrument der Gläubigerbeteiligung angewendet wird, um das Kapital des Instituts wieder
herzustellen, erfolgt die Umwandlung von Instrumenten in CET 1 in derselben Reihenfolge im erforderlichen Ausmaß.

Sollten Inhaber dadurch schlechter gestellt sein als im nationalen Insolvenzverfahren, steht ihnen gegebenenfalls eine Kompensation zu, die jedoch von weiteren Voraussetzungen abhängig ist. Der Inhaber kann im Vergleich zum nationalen Insolvenzverfahren daher dennoch Nachteile erleiden.

Die gesamte oder teilweise Abschreibung oder Umwandlung des Nennwertes von Finanzinstrumenten, einschließlich etwaiger unter den nachrangigen Finanzinstrumenten angefallener, aber allfälliger noch nicht ausgezahlter Ausschüttungen bzw Zinszahlungen, gemäß dem Instrument der Gläubigerbeteiligung oder den Herabschreibungs- und Umwandlungsbefugnissen stellen keinen Ausfall nach den Bestimmungen des
relevanten Finanzinstruments dar. Dementsprechend wären sämtliche so abgeschriebene Beträge unwiderruflich verloren und die aus solchen Finanzinstrumenten resultierenden Rechte der Inhaber wären erloschen, unabhängig davon, ob die finanzielle Lage des Kreditinstituts wiederhergestellt wird oder nicht. Die Abwicklungsbehörden können auch die Laufzeit von bestimmten Instrumenten erstrecken oder ändern oder
die zahlbaren Ausschüttungen, Zinszahlungen oder die Zinszahlungstage ändern, sowie Zahlungen für einen bestimmten Zeitraum aussetzen lassen. Folglich können die Finanzinstrumente Gegenstand der Herabschreibungen oder der Umwandlung in CET 1 im Falle des maßgeblichen Auslösungsereignisses sein, wodurch Inhaber ihr Investment in die Finanzinstrumente ganz oder teilweise verlieren könnten.

Im Zusammenhang mit Abwicklungs- und Sanierungsmaßnahmen besonders hervorzuhebende Risiken sind außerdem:

• Liquiditätsrisiko: Ist die Emittentin von einem bail-in Verfahren betroffen, muss davon ausgegangen werden, dass die Finanzinstrumente der Emittentin am Markt stark an Wert verlieren. Es besteht daher das Risiko, dass Anleger ihre Finanzinstrumente nur zu einem deutlich niedrigeren Preis oder auch gar nicht am Sekundärmarkt verkaufen können.
• Kontrahentenrisiko: Die Abwicklungsbehörde ist befugt, Eigenschaften der von einem bail in-Verfahren betroffenen Finanzinstrument, wie zB Fälligkeitszeitpunkte oder Zinszahlungen, zu ändern. Für Anleger besteht daher das Risiko zu einem späteren als den vereinbarten Zeitpunkt Zahlungen zu erhalten sowie das Risiko, wesentlich geringere Zahlungen oder gar keine Zahlungen mehr, bis hin zum Totalverlust, zu erhalten.
• Klumpenrisiko/Konzentrationsrisiko: Je mehr Finanzinstrumente der Anleger von einer Emittentin hält und je weniger er seine Anlage streut, desto höher wird das Verlustrisiko betreffend die Finanzinstrumente der vom bail-in betroffenen Emittentin, bis hin zum Totalverlust.

Stand: November 2023

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